Satzung

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Emskirchen (e.V.)“ und hat seinen Sitz in Emskirchen, Kreis Neustadt/Aisch – Bad Windsheim.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. und gehört damit auch zum CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. und dem CVJM-Weltbund.
Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Landesverbandes dem Diakonischen Werk der Evang. Kirche in Deutschland als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 2: Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

  1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Retter der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Dementsprechend steht er zur Zielsetzung der „Pariser Basis“:
    Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, die Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.
    Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden.
    Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialer Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. heute die Pariser Basis für alle jungen Menschen.
  2. Der Verein will alle jungen Menschen ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung auf der Grundlage der „Pariser Basis“ nach Leib, Seele und Geist dienen.
  3. Der Verein übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Sammlung junder Menschen um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefund des Glaubenslebens
    2. Förderung der Gemeinschaft unter den Mitgliedern,
    3. Heranbildung christlicher Persönlichkeiten, die zu verantwortungsbewusstem Handeln in allen Bereichen des gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens und zu missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
  4. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe sind
    1. Jugendgemäße, gegenwartsnahe Verkündigungen des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum,
    2. Beratung und seelsorgliche Hilfe in den Fragen und Problemen junger Menschen,
    3. Missionarische Bestätigung durch alle geeigneten Mittel,
    4. Freie Aussprache, Vorträge aus den verschiedenen Wissensgebieten,
    5. Darbietung guter Bücher und Zeitschriften (Einrichtung von Büchereien und Leseräumen)
    6. Feierstunden, Gesang und Musik, geselliges Zusammensein, Sport
    7. Frühzeitiges Heranziehen eines Mitgliedes zu einer ihm angemessenen Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins. Durchführung von Freizeiten und Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern,
    8. Bereitstellung eines Vereinsheims,
    9. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit

§ 3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabe-Ordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine satzungswidrigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, wie dies in § 13 dieser Satzung geregelt ist.

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der die Vereinssatzung und die Vereinsordnung als für sich verpflichtend anerkennt. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet.
  2. Mitglieder erhalten mit Vollendung des 14. Lebensjahres das aktive, mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.
  3. Mitglied mit aktivem und passivem Wahlrecht können Männer und Frauen werden, die sich zur Zahlung eines bestimmten Beitrages verpflichten.
  4. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschluss kann der Betroffene Einspruch einlegen, über den dann auf der Jahreshauptversammlung entschieden wird.
  5. Jedes Mitglied zahlt einen jeweils von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
  6. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Einrichtung des Vereins zu nützen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  7. Sie fördern den Verein nach besten Kräften
  8. Sie haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung und können in die Vereinsgremien gewählt werden.
  9. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins.

§ 5: Leistung des Vereins

 

Die Leitung des Vereines besteht aus

  1. der Hauptversammlung der Mitglieder
  2. dem Vorstand.

§ 6: Die Jahreshauptversammlung

  1. Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die wahlberechtigten Mitglieder zusammen. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die Kassenprüfer zu bestimmen, den Haushaltsplan und die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, das Arbeitsprogramm zu beraten und den geschäftsführenden Ämtern Entlastung zu erteilen.
  2. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Jahreshauptversammlungen anberaumen.
  3. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne § 32 BGB.
  4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der VG Emskirchen.
  5. Die Leitung der Hauptversammlung hat der Vorsitzende.
  6. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte gefasst werden.
  7. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
  8. Zu den Hauptversammlungen können Mitglieder und andere Personen durch den Vorsitzenden als Gäste ohne Stimmrecht eingeladen bzw. zugelassen werden.

§ 7: Außerordentliche Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder

Außerordentliche Versammlungen der wahlberechtigten Mitglieder können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies beantragen. Die Einberufung der Außerordentlichen Versammlung erfolgt durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der VG Emskirchen.

§ 8: Beschlüsse

  1. Jede ordentlich einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  2. Die Beschlüsse in den Versammlungen der wahlberechtigten Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
  3. Über die Art der Abstimmung (durch Stimmzettel oder Zuruf) entscheidet (außer bei der Vorstandswahl) die Versammlung selbst. Über die Verhandlungen und Beschlüsse hat der Schriftführer ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das von ihm und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§ 9: Vorstand

  1. 1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Sekretär. Sie wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  2. 1. Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, wird von einer außerordentlichen Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder (vgl. §7) ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 10:Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Dem 1. Vorsitzenden obliegen insbesondere
    1. die rechtliche Vertretung des Vereines in allen Fällen
    2. die Einberufung und Leitung der Hauptversammlung
    3. die Einberufung und Leitung des Mitarbeiterkreises im Einvernehmen mit dem Vorstand
  2. Dem 2. Vorsitzenden obliegen insbesondere
    1. die Vertretung des 1. Vorsitzenden in allen Fällen
    2. die Erledigung der an ihn deligierten Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand
  3. Dem Kassier obliegen insbesondere
    1. die Führung der Vereinskasse
    2. die Erledigung des Zahlungsverkehrs
    3. die Führung der Vereinsbuchhaltung
    4. die Verwaltung des Vereinsvermögens im Einvernehmen mit dem Vorstand
  4. Dem Schriftführer obliegen insbesondere die Führung der Sitzungsprotokolle im Einvernehmen mit dem Vorstand.
  5. Dem Sekretär obliegen insbesondere
    1. die Erledigung des Schriftverkehrs
    2. die Akten und Dateiführung
    3. die Fortschreibung der Vereinsgeschichte im Einvernehmen mit dem Vorstand

§ 11: Vereinsvermögen

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Abteilungen und Ausschüsse haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen auch solches nicht erwerben.
  3. Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Abteilung oder einem Ausschuss gescheckt oder vermacht werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
  4. Entsprechend der Satzung des CVJM-Gesamtverbandes Bayern e. V. ist der Verein zur jährlichen Zahlung des Verbandsbeitrages verpflichtet.

§ 12: Änderung der Satzungsmäßige

  1. Über Änderung dieser Satzung entscheidet eine außerordentliche Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder die Jahreshauptversammlung, bei der mindestens 10% aller wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Die entsprechenden Beschlüsse müssen mit 3/4- Mehrheit gefasst werden.
  2. Ist die erforderliche Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung innerhalb vier Wochen eine zweite Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
  3. Von den Satzungsänderungen sind die biblischen Grundlagen und die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen (vgl. §§ 2+3).

§ 13: Auflösen des Vereins

  1. Über das Auflösen des Vereins entscheidet die Hauptversammlung der wahlberechtigten Mitglieder, bei der wenigstens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Die entsprechenden Beschlüsse müssen mit 3/4.Mehrheit gefasst werden.
  2. Ist die erforderliche Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung innerhalb vier Wochen eine zweite Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
  3. Nach beschlossener Auflösung besorgt der amtierende Vorstand zügig die Abwicklung der Geschäfte und die Auflösung des Vereinsvermögens, innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt nach Erfüllung der Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Emskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14: Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Gleichzeitig wird die Satzung des Christlichen Verein Junger menschen e. V. Emskirchen vom 06. April 1990 außer Kraft gesetzt.
  3. Beschlossen in der Hauptversammlung vom 14. März 2003

 

Emskirchen, den 14. März 2003

CHRISTLICHER VEREIN JUNGER MENSCHEN e. V. EMSKIRCHEN